Allgemeine Geschäftsbedingungen

AAllgemein

1Geltungsbereich

Die machtING Engineering GmbH, im Folgenden nur noch „matchING“ genannt, ist ein internationaler tätiger Ingenieur- und Personaldienstleister für Technik und Management. matchING erbringt für seine Auftraggeber, im Folgenden nur noch „AG“ genannt, schwerpunktmäßig Dienstleistungen im Bereich der gesetzlichen Arbeitnehmerüberlassung, Dienst- und Werkverträge sowie der Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit AG geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, matchING hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2Angebote unAuftragserteilung

2.1

Die Angebote von matchING sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung durch matchING freibleibend.

2.2

Die Bestätigung oder Bestellung des Auftraggebers ist ein bindende Auftragsannahme. Durch schriftliche Bestätigung von matchING kommt es zur Auftragserteilung.

2.3

matchING behält sich uneingeschränkt die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kosten-voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Dokumente, Zeichnungen und Datenträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch matchING Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Dokumenten, Zeichnungen und Datenträgern jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch matchING.

3. Preisund Zahlungsbedingungen

3.1

Leistungen werden gemäß den vereinbarten Preisen und Konditionen laut schriftlichen Angebots in Rechnung gestellt. Dies gilt für Leistungen für den Einsatz von Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung sowie für Leistungen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen bzw. Personalvermittlung.

3.2

Die Zahlung erfolgt monatlich per Rechnung gemäß Leistungs- bzw. Tätigkeitsnachweis und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch den AG zu begleichen. Im Falle von Dienst- und Werkverträgen werden nach Leistung und Aufwand jeweilige monatliche Teilrechnungen in Rechnung gestellt.

Der AG kann der in der Rechnung getroffenen Punkte und Preisen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der AG in Verzug.

3.3

Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch matchING anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

3.4

Können die Mitarbeiter nicht wie durch AG bestellt eingesetzt werden, oder können vereinbarte und terminierte Leistungen durch matchING aus Gründen, die matchING nicht zu vertreten hat nicht erbracht werden, so werden die Warte-/Ausfallzeiten in Höhe der angebotenen Stundensätze bzw. Preise dennoch in Rechnung gestellt.

4. Direktansprache von Kandidaten und Mitarbeitern sowie Abwerbeverbot

4.1

Der AG verpflichtet sich, nicht ohne vorherige Absprache mit matchING, deren Kandidaten, Mitarbeiter oder Subunternehmer aktiv anzusprechen bzw. abzuwerben.

Schließt der AG während der Arbeitnehmerüberlassung bzw. innerhalb eines laufenden Dienst- und Werkvertrags oder in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Ende des Auftrags (Arbeitnehmerüberlassung; Dienst- und Werkvertrag) mit dem eingesetzten Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstvertrag, schuldet der AG der matchING eine Vermittlungsprovision. Die Provision von 25 % des Bruttojahresgehaltes wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. Dienstvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der

Rechnung zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Die Übernahme des Mitarbeiters ist nach einem Projekteinsatz von mehr als 12 Monaten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung kostenfrei.

Eine Vermittlungsprovision von 25 % des Bruttojahresgehaltes wird ebenso fällig, wenn der AG  mit dem von  matchING  vorgestellten Kandidaten, Mitarbeiter  oder  Subunternehmer innerhalb von 3 Monaten nach Vorschlag durch matchING (Profilvorschlag per Mail, Vorstellungstermin beim AG) direkt ein Arbeitsverhältnis schließt.

4.2

Weiterhin gilt die Vereinbarung nach 4.1 auch für Subunternehmer der matchING. Auch durch das Abwerben bzw. die Einstellung von Subunternehmern schuldet der AG der matchING eine Vermittlungsprovision nach 4.1 zzgl. Mehrwertsteuer.

5. Geheimhaltung

matchING und sein AG verpflichten sich wechselseitig, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen und Kenntnisse der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich zum Zwecke des erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist matchING berechtigt, die Informationen an Dritte, wie Subunternehmer weiterzugeben – der AG wird zuvor von matchING informiert.

Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist, von einer Vertragspartei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der anderen Vertragspartei befanden, oder ihr nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden.

B. Besondere Regelungefür Arbeitnehmerüberlassung

8. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen AG und matchING gelten ernzend die weiteren Punkte:

8.1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

matchING versichert seinem AG, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur

Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit zu verfügen.

8.2 Tarifgemeinschaft BAP

matchING bestätigt weiterhin, gültiges Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e.V. (BAP) zu sein und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich den BAP Tarifvertrag anzuwenden.

8.3 Mitarbeiterqualifikation und Tätigkeitsmerkmale

Der AG teilt matchING im Vorfeld schriftlich mit, das heißt vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter, welche besonderen Merkmale die für den Mitarbeiter von matchING vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Der einzusetzende Mitarbeiter wird vorab durch matchING ausgewählt, dessen Qualifikationen geprüft und allgemein für die vereinbarte Tätigkeit passend ausgesucht. Eine darüber hinaus gehende Prüfungsplicht besteht nicht.

8.4 Arbeitgeberauskunft Tarifgemeinschaft/ equal pay

Der AG ist verpflichtet, matchING schriftlich vor Vertragsschluss über bestehende Tarifregelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu informieren, die eine Regelung zur Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer zum Inhalt haben. Weiterhin hat der AG vor Vertragsschluss schriftlich über vorherige Überlassungszeiträume des überlassenen Mitarbeiters in seinem Betrieb durch andere Dienstleister zu informieren.

8.5 Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

matchING schuldet die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg dem AG gegenüber nicht selbst. matchING haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von matchING eingesetzten Mitarbeiter für die getätigten Arbeiten. Der AG stellt matchING von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Entsendeten übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber dem Entsender gemacht werden.

matchING haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, matchING hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Die Haftung von matchING beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden und beträgt höchstens die maximale Schadenssumme von 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden und 500 TEuro für Vermögensschäden. Im Falle der reinen Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

8.6 Unterweisung von Mitarbeitern und Arbeitssicherheit

Vor Beginn des Einsatzes bzw. Beschäftigung hat der AG die Mitarbeiter von matchING, über deren Arbeitsbereich, dessen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können zu unterrichten bzw. zu unterweisen. Dies gilt auch, wenn sich Bedingungen und Veränderungen am Arbeitsbereich ergeben. Weiterhin hat der AG über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu informieren und zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter matchING  dem  Arbeitsschutzrecht  entsprechend  durch  den  Betriebsarzt  laufend betreut werden. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber matchING unverzüglich zu benachrichtigen. matchING ist der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter nach Abstimmung und Rücksprache mit dem AG zu gestatten.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen. Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, den eingesetzten Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

Hat der AG einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber dem Kandidaten bzw. Mitarbeiter von matchING zu vertreten, so stellt der AG matchING diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.

8.8 Umgang bei Streik im Entleiherbetrieb

Kommt es beim AG , bei dessen Betrieb die Mitarbeiter von matchING eingesetzt werden zum Streik, so ist matchING zur Überlassung von seinen Mitarbeitern nicht verpflichtet.

8.7 Ausschluss von Kettenüberlassung

Der AG versichert, die von matchING an ihn überlassenen Mitarbeiter nicht Dritten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen (Kettenüberlassung).

8.8 Stundensätze, Zuschläge und Wochenarbeitszeit

Grundlage für die Rechnungslegung von matchING ist der einzelvertraglich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Es gelten insofern folgende Zuschläge/ gemäß unsere BAP Tarifvertrags:

Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben (ab der 46. Stunde).

Für Nachtarbeitsstunden wird ein Aufschlag von 25 % erhoben.

Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 25 % erhoben.

Für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 50 % erhoben.

Für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben.

Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird nur der höchste Zuschlag berechnet.

Der AG und matchING vereinbaren beim Einsatz des Mitarbeiters eine tägliche Arbeitszeit von

8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei 40 Stunden pro Woche. Mehrarbeitsstunden liegt ab der 46. Wochenstunde vor. Sind Reisen außerhalb des bestellten, laut AÜG- Vertrag vereinbarten Einsatzortes geplant, so handelt es sich um eine Dienstreise. Diese ist vorab und frühzeitig der machtING anzuzeigen. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen (z.B. Kosten für Flug, Mietwagen, Hotelübernachtungen etc.) trägt der AG selbst. Für den eingesetzten Mitarbeiter gilt – Reisezeit ist Arbeitszeit und wird mit dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.

8.9 ndigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung, in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende als vereinbart. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber matchING schriftlich erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt.

C. Besondere Regelungefür Dienst- und Werkverträge

9. FüDienst- unWerkverträgzwischen AG und matchING gelten ergänzend die weiterePunkte:

9.1 Allgemeine Grundsätze

Soweit zwischen AG und matchING schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Erbringung der Leistungen durch matchING im Rahmen eines Dienstvertrages. matchING führt die Arbeiten im eigenen Büro durch, oder auch bei Bedarf nach Rücksprache mit AG in dessen Räumen.

Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird  ausschließlich matchING. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen. Die Mitarbeiter und Subunternehmer von matchING werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.

Zur Ausführung der Leistungen kann matchING selbständige Unterauftragnehmer (Subunternehmer) verpflichten bzw.  einsetzen - matchING wird jedoch vorab seinen AG darüber informieren. matchING bleibt stets seinem AG unmittelbar verpflichtet.

9.2 Verpflichtungen des Auftraggebers

Werden in Abstimmung des AG und der matchING Leistungen im Betrieb des AG erbracht, so ist der AG verantwortlich die notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Rechnerzeit, Lizenzen, Zugang zu Hard- und Software u.ä.) zur Verfügung zu stellen.

Der AG stellt sicher, dass für die Dauer des Projektes/ Leistungserbringung entsprechend qualifiziertes Personal als Ansprechpartner des AG zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung stehen.

Der AG haftet gegenüber matchING, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch matchING ausschließen oder beeinträchtigen.

9.3 Termine, Verzug und Unmöglichkeit

Die zu erbringenden Leistungen, sowie die Termine und festgelegten Leistungszeiträume werden zwischen AG und matchING vorab im Einzelvertrag schriftlich fixiert. Kommt es zu Ereignissen, die Leistungen und Termine behindern oder erschweren, die matchING nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, wie Streik oder Aussperrung) so führt dies zu einer angemessenen Verlängerung des Projekts. Dies gilt auch, wenn der AG die Terminverzögerungen zu vertreten hat, indem er Pflichten unterlässt oder verzögert. Diese Terminverzögerungen bringen matchING nicht in Verzug. Entstandene Warte- bzw. Ausfallzeiten durch bereits geplanten bzw. eingesetzte Mitarbeiter oder Subunternehmer werden dem AG in Rechnung gestellt.

Gerät matchING in Verzug und wird auch eine vom AG bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten, wenn  auch  eine  etwaige  Teilleistung  für  ihn kein  Interesse  hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. matchING haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

9.4 Gewährleistung

Sollte das von matchING hergestellte Gewerk mit einem Mangel behaftet sein, so hat matchING die Wahl, innerhalb einer angemessenen Frist, entweder nachzubessern oder neu herzustellen. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung ganz vom Vertrag zurücktreten.

Durch verursachte Schäden, die auf den Mangel zurückzuführen ist, haftet matchING nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 9.4 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten matchING oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.

Die Gewährleistungsfrist durch matchING ist auf ein Jahr, gerechnet ab Abnahme des Werkes begrenzt. Nimmt der AG eigenmächtig Änderungen und/ oder Bearbeitungen an dem Gewerk vor, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche durch matchING ausgeschlossen.

Der AG verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der AG verpflichtet, matchING umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

9.5 Haftung

Im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen gelten in Zusammenarbeit mit matchING gesonderte Haftungsvereinbarungen. matchING leistet Schadensersatz, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen:

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet matchING für Personen- und Sachschäden maximal bis zu einer Summe von jeweils 5 Millionen Euro, für Vermögensschäden bis zu 500 TEuro. Im Falle von Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist die Haftung ausgeschlossen. Die benannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von matchING.

matchING übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch vermittelte Dritte, von vermittelten Dienstleistern bzw. Subunternehmern verursacht wurden.

9.6 ndigung von Dienst- und Werkverträgen

matchING und sein AG vereinbaren durch Einzelbestellung Dienst- und Werkverträge, die zeitlich befristet oder unbefristet sein können.

Im Falle von befristeten Dienst- und Werkverträgen mit Endtermin, können diese beiderseits nur aus wichtigem Grund vor Ablauf des Endtermins gekündigt werden und auch nur wenn dies in der Einzelbestellung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Kündigungsfrist liegt dann bei 4 Wochen zum Monatsende.

Unbefristete Verträge können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Falls der AG den Vertrag mit matchING ohne wichtigen Grund kündigt, matchING die Kündigung jedoch akzeptiert oder falls matchING aus wichtigem Grund vom AG zu vertretenden Gründen kündigt, erhält matchING anteilig für die bereits geleistete Stunden und Aufwendungen seine Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zzgl. MwSt.

D. Besondere Regelungefür Personalvermittlung

10FüPersonalvermittlungen zwischen AG und matchING gelten ernzend die weiterePunkte:

10.1 Personalvermittlungsprozess und Datenschutz

matchING arbeitet im Rahmen der Personalvermittlung für seinen AG rein erfolgsbasiert. Die Informationen und Daten zu den vorgestellten Kandidaten unterliegen der Geheimhaltung. Es ist   strengstens   untersagt,   die   personenbezogenen   Daten   an   Dritte,   die   in   dem Personalvermittlungsprozess  nicht  involviert  sind  weiterzugeben.  Handelt  der  AG  dieser Geheimhaltung zuwider, so stellt er matchING von allen Ansprüchen gegenüber Dritten frei. Die von matchING gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann matchING daher nicht übernehmen.

10.2 Gewährleistung

matchING übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen. Hat sich ein durch matchING vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, matchING hierüber unmittelbar zu informieren.

10.3 Vermittlungsprovision und Mitteilungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von matchING vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsunterzeichnung matchING schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages). Der Anspruch von matchING auf ein Vermittlungshonorar wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber begründet. Die Vermittlungsprovision beträgt 25% des Bruttojahresgehalts des Bewerbers zzgl. MwSt. und ist nach Rechnungseingang durch matchING innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

Für die Vermittlungsprovision ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von matchING auf die Provision sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit oder danach von einem der Parteien gekündigt, so besteht kein Recht auf Rückerstattung oder Teilerstattung der Vermittlungsprovision durch matchING.

10.4 Provisionsansprüche

Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch matchING vorgeschlagenen und/ oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein matchING- Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von matchING nicht.

10.5 Haftung

matchING übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch vermittelte Dritte, im Rahmen der Personalvermittlung oder von vermittelten Dienstleistern verursacht wurden.

E. Schlussbestimmungen

11Es gelten folgende Schlussbestimmungen

11.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der jeweilige Einzelvertrag von matchING bilden den Vertragsgegenstand beider Parteien. Die AGB von matchING sind bindend, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt bzw. sind nicht bindend, ausgenommen, matchING hat dies im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

11.2

Sollten Vertragsänderungen und -ergänzungen getroffen werden, so bedürfen sie immer der Schriftform. Auch die Abänderung der AGB bedarf der Schriftform.

11.3

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, zu Ihrer Wirksamkeit bedarf es immer der Schriftform. Zuvor im Rahmen von mündlichen Nebenabreden und/ oder Verhandlungen gemachte Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos, sofern sie nicht in den Vertrag schriftlich eingegangen sind.

11.4

Sollte der Einzelvertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden bzw. undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

11.5

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von matchING. matchING ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen deutschen Gerichtsstand zu verklagen.

All search results